Druckansicht der Internetadresse:

Forschungsstelle für Familienunternehmen

Seite drucken

Ordnung

Ordnung der Forschungsstelle für Familienunternehmen der Universität Bayreuth (FoFamU) vom 20. Januar 2017

§ 1 Rechtsform
1An der Universität Bayreuth wird eine Forschungsstelle für Familienunternehmen (FoFamU) eingerichtet. 2Die FoFamU ist im Schwerpunkt rechts- und wirtschaftswissenschaftlich und zugleich interdisziplinär ausgerichtet. 3Die Forschungsstelle ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth nach Art. 19 Abs. 5 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG).

§ 2 Zweck und Forschungsgegenstand
1Zweck der FoFamU ist die wissenschaftliche Erforschung der rechtlichen und wirtschaftliche Bedingungen von Familienunternehmen in Deutschland sowie im europäischen und außereuropäischen Ausland. 2Die FoFamU fördert zugleich die interdisziplinäre Zusammenarbeit und den Dialog zwischen Wissenschaft und Praxis auf den Gebieten des Unternehmensrechts und der Unternehmensführung von Familienunternehmen.

§ 3 Aufgaben
Die FoFamU kann im Rahmen ihres Gegenstandes (§ 2) insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:

1. die Vertiefung der Zusammenarbeit der Mitglieder der Forschungsstelle

2. die Kooperation mit anderen Forschungsstellen der Universität Bayreuth

3. die Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben und deren Publikation

4. die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses

5. die Veranstaltung von wissenschaftlichen Tagungen und Vorträgen

6. den Aufbau einer Forschungsstellenbibliothek im Rahmen der Bibliothek der Universität Bayreuth

7. die enge Zusammenarbeit mit der Praxis.

§ 4 Mitglieder
(1) 1Die FoFamU hat ordentliche (Angehörige der Universität Bayreuth) und kooptierte Mitglieder. 2Als kooptierte Mitglieder können Zweitmitglieder gemäß § 1 Abs. 4 der Grundordnung der Universität Bayreuth aufgenommen werden. 3Eine Liste der aktuellen Mitglieder wird von der Direktorin oder vom Direktor geführt und auf der Homepage der Forschungsstelle publiziert. 4Darüber hinaus können nach Abs. 2 auch andere promovierte Mitglieder und Lehrbeauftragte der Universität Bayreuth ordentliches Mitglied der FoFamU werden. 5Zweitmitglieder können nicht der Leitung der Forschungsstelle angehören.

(2) 1Die jeweilige Präsidentin oder der jeweilige Präsident des BF/M-Bayreuth ist aufgrund ihres bzw. seines Amtes Mitglied der FoFamU. 2Die Anzahl der Mitglieder ist erweiterbar. 3Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung auf formlosen Antrag. 4Die Direktorin oder der Direktor unterrichtet die Dekanin oder den Dekan der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät über neue Mitglieder der FoFamU und zeigt die Aufnahme neuer Mitglieder der Hochschulleitung an.

(3) 1Jedes Mitglied der FoFamU kann auf eigenen Wunsch, der nicht begründet zu werden braucht, und mit sofortiger Wirkung aus der Forschungsstelle ausscheiden. 2Über den Ausschluss eines Mitglieds aus der FoFamU entscheidet die Mitgliederversammlung; dieser ist nur aus wichtigem Grund möglich. 4Die Direktorin oder der Direktor unterrichtet die Dekanin oder den Dekan der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät über den Ausschluss und zeigt diesen der Hochschulleitung an.

§ 5 Unterstützung
(1) Die Mitglieder der FoFamU unterstützen diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 2 dieser Ordnung im Rahmen ihrer jeweiligen Möglichkeiten.

(2) 1Es besteht keine Verpflichtung der Mitglieder, der FoFamU Lehrstuhlmittel und Ausstattung der Lehrstühle zur Verfügung zu stellen. 2Die Mitglieder der FoFamU behalten die volle Autonomie über ihre Lehrstuhletats.

(3) Die Mitglieder der Forschungsstelle sowie die Direktorin oder der Direktor und die beiden stellvertretenden Direktorinnen oder die beiden stellvertretenden Direktoren oder die stellvertretende Direktorin und der stellvertretende Direktor üben ihre Aufgaben in der Forschungsstelle ehrenamtlich aus.

§ 6 Organe
Die FoFamU hat folgende Organe:

1. eine Mitgliederversammlung

2. eine Direktorin oder einen Direktor und zwei stellvertretende Direktorinnen oder zwei stellvertretende Direktoren oder eine stellvertretende Direktorin und einen stellvertretenden Direktor (Leitung)

3. einen Beirat

4. eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer.

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) 1Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der Forschungsstelle. 2Sie stellt insbesondere auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors das Forschungsprogramm auf.

(2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

(3) 1Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von drei Wochen und unter Angabe einer Tagesordnung von der Direktorin oder dem Direktor schriftlich oder in Textform einberufen. 2Auf die Einhaltung der Frist kann bei einstimmiger Erklärung verzichtet werden.

(4) Die Direktorin oder der Direktor hat die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn eine einfache Mehrheit der Mitglieder dies verlangt.

(5) Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt.

§ 8 Beschlussfassung
(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Beschlüsse über Ordnungsänderungen, über die Aufnahme neuer Mitglieder und über den Ausschluss von Mitgliedern bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder.

(3) In eiligen und unaufschiebbaren Angelegenheiten können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.

§ 9 Direktorin oder Direktor
(1) Die laufenden Geschäfte der FoFamU werden von einer Direktorin oder einem Direktor nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung geführt.

(2) 1Die Direktorin oder der Direktor und die beiden stellvertretenden Direktorinnen oder die beiden stellvertretenden Direktoren oder die stellvertretende Direktorin und der stellvertretende Direktor bilden die Leitung der Forschungsstelle und werden für jeweils drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt und durch den Fakultätsrat der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät bestätigt. 2Die Bestellung kann vom Fakultätsrat der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät auf Vorschlag der Mitgliederversammlung´aus wichtigem Grund widerrufen werden.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Beirat
(1) 1Die Arbeit der Mitglieder der FoFamU wird durch einen Beirat unterstützt. 2Der Beirat soll vor allem eine enge Verzahnung der Forschungsstelle mit der Praxis gewährleisten sowie  der internationalen Vernetzung dienen.

(2) Die Mitglieder des Beirats sollen Persönlichkeiten sein, die praktische Erfahrung bei der Führung von Familienunternehmen haben oder wissenschaftlich in diesem Bereich besonders ausgewiesen sind.

(3) 1Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag eines Mitglieds der FoFamU durch die Direktorin oder den Direktor berufen. 2Die Berufung ist dem Fakultätsrat der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät anzuzeigen. 3Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. 4Die Universität Bayreuth stellt für den Beirat keine finanziellen Mittel zur Verfügung.

(4) Der Beirat kann aus seiner Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher wählen.

§ 11 Geschäftsführerin oder Geschäftsführer
(1) 1Die Direktorin oder der Direktor kann insbesondere eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder einen wissenschaftlichen Mitarbeiter der Universität Bayreuth als Geschäftsführerin oder als Geschäftsführer der Forschungsstelle bestellen. 2Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer unterstützt die Direktorin oder den Direktor und die beiden stellvertretenden Direktorinnen oder die beiden stellvertretenden Direktoren oder die stellvertretende Direktorin und den stellvertretende Direktor bei der Führung der laufenden Geschäfte.

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt in der Regel das Protokoll der Mitgliederversammlung und des Beirats.

§ 12 Drittmittel
Die der Forschungsstelle zur Verfügung gestellten Drittmittel werden ausschließlich nach Maßgabe des Verwendungszwecks des Drittmittelgebers verwendet.

§ 13 Außendarstellung
Die FoFamU führt eine aktuelle Website (http://forschungsstelle-fuer-familienunternehmen.de), die alle die für die Außendarstellung notwendigen Informationen enthält.

§ 14 Inkrafttreten
1Diese Ordnung tritt am 21. Januar 2017 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die bisherige Ordnung der Forschungsstelle für Familienunternehmen der Universität Bayreuth (FoFamU) vom 5. Dezember 2011 außer Kraft.


Verantwortlich für die Redaktion: Univ.Prof.Dr. Kay Windthorst

Facebook Twitter Youtube-Kanal Instagram UBT-A Kontakt